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Der Vertrag betreffend die Durchführung von FremdenStadtführungen/von Stadtführungen einschließlich Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen.
1. Geltung
Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im Einzelnen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.
2. Reisebetreuer-Tätigkeiten eines Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Stadtführungen.
3. Der Auftraggeber wird ersucht, seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die Leistungen des Fremdenführers (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in Rechnung zu stellen.
4. Storno
Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 5 Tage, (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt. Storniert der Auftraggeber zwischen 5 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der Auftraggeber weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Das volle vereinbarte Entgelt ist als Stornogebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde nicht während der Wartezeit am vereinbarten Treffpunkt erscheint. Die hier genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.
5. Wartezeiten
Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet, eine Stunde am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer eingerechnet und verringert damit deren Umfang.
6. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Diese Wartezeit berührt den Umfang der Führung nicht. Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der Auftraggeber tunlichst zu informieren.
7. Zahlung
Die Bezahlung des vereinbarten Führungshonoras erfolgt bar nach Leistungserbringung oder gleich nach Rechnungslegung abzugsfrei. Bei Bezahlung mit Scheck können bis zu EUR 13,-- Bankspesen verrechnet werden.
Die Verzugszinsen betragen 1 % pro Monat (12 % p.a.).
8. Dem Fremdenführer ist es verboten, ihm durch den Auftraggeber zugeführten Gästen zu empfehlen, künftig ihre Bestellungen unmittelbar an ihn zu richten. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wird, darf er aber, wenn von Seiten des Reiseveranstalters oder Reisebetreuers kein anderes Programm vorgesehen ist, den Gästen im Anschluss an die vermittelte Führung weitere Leistungen anbieten.
9. Ton- und Filmaufnahmen während der Stadtführungen sind untersagt!
10. Der Fremdenführer übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Dritten. Die Teilnahme an den Stadtführungen erfolgt auf eigene Gefahr.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stadtführungen durch befugte Fremdenführer wurden in Anlehnung an die von der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Freizeitbetriebe, 6020 Innsbruck, Meinhardstrasse 12-14 empfohlenen AGB erstellt.
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